Allgemeine Geschäftsbedingngen          und                            Informationen zu Ihrer Pauschalreise

Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302. Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. comet-tours Michael Jochem, Lilienstr. 6, D-66119 Saarbrücken trägt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Pauschalreise. Zudem verfügt comet-tours über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung Ihrer Zahlungen und, falls der Transport in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstellung Ihrer Rückbeförderung im Fall ihrer Insolvenz.

www.umsetzung-richtlinie-eu2015-2302.de

 

 

 

Lieber Reisegast

 

Selbstverständlich werden wir uns alle Mühe geben, dass für Sie die Reise so angenehm wie möglich wird. Hierzu gehört auch, dass Sie genau wissen, welche Leistungen COMET - Tours erbringt, wofür COMET - Tours einsteht, und welche Verpflichtungen Sie gegenüber COMET – Tours  haben. Die nachfolgenden Reisebedingungen sorgen im beiderseitigen Interesse für klare Verhältnisse, wobei Sie die Bedingungen mit Ihrer Buchung, nachdem sie Ihnen vorher übersandt worden sind, anerkennen.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Reiseverträge

 

1. Abschluss des Reisevertrags

a) Mit der Anmeldung bietet der Kunde COMET -TOURS den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder per E- Mail erfolgen. Sie erfolgt durch den Anmeldenden auch für alle in der Anmeldung Mitaufgeführten Teilnehmer. Der Reisevertrag kommt mit der Annahme durch COMET -TOURS zustande, indem der Kunde von COMET -TOURS eine schriftliche Bestätigung erhält.. Sämtliche Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche müssen schriftlich erfasst werden. Mit der Buchungsbestätigung übermittelt COMET -TOURS dem Kunden die vollständigen Allgemeinen Reisebedingungen und die Reisebestätigung. Dazu ist COMET -TOURS nicht verpflichtet, wenn es sich um eine kurzfristige Buchung, weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn handelt.

b) An die Reiseanmeldung ist der Reisende 2 Wochen gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch COMET –TOURS  bestätigt. Kurzfristige Buchungen 2 Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen durch die sofortige Bestätigung oder durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsschluss

c) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt mit der Reisebestätigung ein neuer Vertragsantrag von COMET –TOURS  vor, an den COMET -TOURS 10 Tage gebunden ist und den der Reisende durch die Rücksendung der Reiseanmeldung innerhalb dieser Frist annehmen kann.

d) Ausdrücklich im Prospekt/ Katalog/Anzeige als vermittelt beschriebene Leistungen unterliegen nicht dem Reisevertragsrecht. Im Fall der Reisevermittlung ist die Haftung von COMET –TOURS  ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind oder zugesicherte Eigenschaften fehlen. COMET –TOURS haftet insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB).

e) Für den Vertragsschluss der vermittelten Reise gelten Nr. 1.a) bis d) dieser Vertragsbedingungen sinngemäß.

 

2. Zahlung

a) Nach Abschluss des Reisevertrags sind 15 % des Reisepreises gegen Aushändigung des Sicherungsscheines (§ 651 k III BGB) zu zahlen. Diese Anzahlung wird auf den Reisepreis verrechnet.

b) Der Restbetrag ist spätestens 28 Tage vor Reisebeginn zu zahlen.

Der Kunde erhält zusammen mit der Bestätigung und dem Sicherungsschein eine Anzahlungsrechnung und eine Rechnung über den restlichen Reisepreis. Die Anzahlung muss so rechtzeitig unter Angabe der Rechnungsnummer auf das angegebene Bankkonto überwiesen werden, dass sie innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum, die Restzahlung 28 Tage vor dem Reisetermin bei COMET -TOURS eingeht. Gehen die Zahlungen nicht fristgemäß und vollständig ein und zahlt der Kunde auch nach Mahnung nicht, kann COMET -TOURS den Reisevertrag kündigen und die in Nr. 6 aufgeführten Stornokosten beim Kunden geltend machen.

c) Vertragsabschlüsse innerhalb von 28 Tagen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen und Aushändigung des Sicherungsscheins im Sinn des § 651 k III BGB.

d) Die Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheins besteht nicht, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75,00 Euro nicht übersteigt.

 

3. Unsere Leistungen

a) Die vertraglichen Leistungen von COMET -TOURS richten sich nach der verbindlichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/ Katalog/Anzeige) sowie den Reiseunterlagen, insbesondere der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung.

b) Die Prospekt- Katalog- oder Anzeigenangaben sind für COMET -TOURS bindend. COMET –TOURS  behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospekt- Katalog- oder Anzeigenangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.

c) Nebenabreden, besondere Vereinbarungen, vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden sind in die Reiseanmeldung und insbesondere in die Reisebestätigung aufzunehmen, wie dies Nr. 1.a) dieser Vertragsbedingungen verlangt.

d) Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden ein besonderer Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt COMET -TOURS insoweit Fremdleistungen, sofern in der Reiseausschreibung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde. COMET- TOURS haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung richtet sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die der Kunde ausdrücklich hingewiesen wird und die auf Wunsch von COMET -TOURS dem Kunden zugänglich gemacht werden können. COMET –TOURS  haftet auch nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit sonstigen Leistungen, die als Fremdleistung lediglich vermittelt werden z.B. Kongresse, Konzerte, Sport-, Theaterveranstaltungen, Ausflüge etc.), sofern sie in der Reiseausschreibung als Fremdleistungen gekennzeichnet sind.

 

4. Preisänderunga) COMET -TOURS behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen-, Flughafen- oder Einreisegebühren oder bei Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse wie folgt zu ändern: Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere Treibstoffkosten, kann COMET –TOURS den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen

aa) Bei einer auf den Sitzplatz  bezogenen Erhöhung kann COMET –TOURS  den Erhöhungsbetrag vom Reisenden verlangen.

bb) In allen anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten,  zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann COMET -TOURS vom Reisenden verlangen. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber COMET -TOURS erhöht, wird der Reisepreis um den entsprechenden anteiligen Betrag heraufgesetzt.

Bei Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für COMET -TOURS verteuert. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für COMET -TOURS nicht vorhersehbar waren

b) Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Eine zulässige Preisänderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Preiserhöhungsgrund zu erklären.

c) Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als 5 % des Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos vom Reisevertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen

andere Reise verlangen, wenn COMET -TOURS in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.

d) Die Rechte nach Nr. 4.c) hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.

 

5. Leistungsänderungen

a) Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrags, die nach Vertragsschluss notwendig werden und von COMET –TOURS  nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt

wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

b) Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu erklären.

c) Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder statt dessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Nr. 4.c) gilt entsprechend.

 

6. Rücktritt, Stornierung Kündigung

a) Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, pauschal folgende Entschädigungen zu zahlen: Erfolgt der Rücktritt bis 4 Wochen vor Reisebeginn, fallen 15% des Gesamtpreises, bis 3 Wochen vor Reisebeginn 35% des Gesamtpreises, bis zu 2 Wochen vor Reisebeginn 45% des Gesamtpreises, bis 1 Woche vor Reisebeginn 55 % und danach 65% des Gesamtpreises als Stornokosten an.

b) Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei COMET-TOURS oder der  Buchungsstelle. Dem Reisenden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen.

c) Die Regelung aus Nr. 6 a) gilt nicht für Bahn- und Flugreisen. Bahn- und Fluggesellschaften stellen Sonderpreise zur Verfügung, so dass für den Fall des Rücktritts, der Stornierung oder der Kündigung für diese Buchungen von COMET -TOURS folgende Stornobedingungen gelten: Bis 29 Tage vor Reisebeginn, der komplette Bahn-oder Flugpreis zzgl. 10 % des Reisepreises. Bis 22 Tage vor Reisebeginn, der komplette Bahn-oder Flugpreis zzgl. 20 % des Reisepreises. Bis 15 Tage vor Reisebeginn, der komplette Bahn-oder Flugpreis zzgl. 40 % des Reisepreises. Bis 8 Tage vor Reisebeginn, der komplette Bahn- oder Flugpreis zzgl. 50 % des Reisepreises. Ab dem 7. Tag vor Reisebeginn 75 % des Reisepreises. Bei Stornierung am Reisetag bzw. Nichterscheinen wird der gesamte Reisepreis fällig.   

d) Diese Regelungen gelten auch für den Fall, dass COMET-TOURS von den Rechten aus Nr. 2 b) gebrauch macht.                                                                            

e) Die Regelung aus Nr. 6 a) gilt auch nicht für Reisen mit einer Gruppe. 1. Busreisen: die Stornobedingungen sind bis 30 Tage vor Reisebeginn 20 % des Reisepreises, bis 15 Tage vor Reisebeginn 50 % des Reisepreises, bis 7 Tage vor Reisebeginn 75 % des Reisepreises, ab dem 6. Tag vor Reisebeginn 95 % des Reisepreises. 2. Bahn- und Flugreisen: die Stornobedingungen sind wie bei 6.1. jedoch zzgl. des gesamten Bahn- bzw. Flugpreises.

Wir empfehlen den Abschluss einer Reise-Rücktrittskostenversicherung.

                                                                   

7. Änderungen auf Verlangen des Reisenden

a) Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann COMET-TOURS neben den Regelungen aus Nr. 6 ein Bearbeitungsentgelt von 30,00 Euro verlangen.

b) Die Erklärungen gemäß Nr. 6 und 7 sind grundsätzlich formlos möglich, sollen aber im Interesse beider Beteiligter aus Beweisgründen in jedem Fall schriftlich erfolgen.

 

8. Reiseabbruch

Wird die Reise infolge eines Umstands abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so ist COMET-TOURS verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen zu erreichen. Das gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

 

9. Fristlose Kündigung/ Störung des Reisenden

COMET-TOURS kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für COMET-TOURS und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält  COMET-TOURS steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadenersatzansprüche im übrigen bleiben unberührt.

 

10. Mindestteilnehmerzahl

a) Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/ Katalog/Anzeige ausdrücklich auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen, so kann COMET-TOURS erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird.

b) COMET-TOURS wird dem Reisenden die Erklärung nach Nr. 11.a) unverzüglich nach Kenntnis der nicht erreichten Teilnehmerzahl spätestens bis 2 Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen.

c) Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn COMET–TOURS in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.

d) Der Reisende hat sein Recht nach Nr. 11.c) COMET–TOURS  gegenüber unverzüglich nach Zugang der Erklärung des Reiseveranstalters geltend zu machen.

e) Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Nr. 11.c) Gebrauch, so ist der von dem Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.

 

11. Kündigung infolge höherer Gewalt

a) Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landerechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle, berechtigen beide Teile allein nach Maßgabe dieser Vorschriften zur Kündigung.

b) Im Fall der Kündigung kann COMET-TOURS für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen.

c) COMET–TOURS  ist im Kündigungsfall zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat COMET-TOURS die zur Durchführung der Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

d) Die Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit diese im Vertrag mit umfasst sind, tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.

 

12. Gewährleistung und Abhilfe

a) Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels oder einer gleichwertigen Ersatzleistung.

b) Der Reisende kann die Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn er den oder die Reisemängel bei dem Reiseleiter, oder falls ein Reiseleiter nicht erreichbar ist, bei COMET–TOURS  direkt anzeigt, soweit ihm nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber COMET–TOURS  unzumutbar machen. Die Telefon - und Telefaxnummern ergeben sich aus den Reiseunterlagen. Unterlässt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.

c) Ist die Reise mangelhaft und leistet COMET–TOURS  nicht innerhalb der von dem Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn COMET-TOURS die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse des Reisenden die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.

d) Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, so kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden                        gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und dem Reiseveranstalter erkennbarem Grund nicht zumutbar ist.

e) Bei berechtigter Kündigung kann COMET-TOURS für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtpreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen. Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen für den Reisenden kein Interesse haben. COMET–TOURS  hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung vom Reisevertrag mit umfasst, so hat COMET–TOURS  auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.

f) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den COMET –TOURS  nicht zu vertreten hat.

 

13. Mitwirkungspflicht

Der Reisende ist verpflichtet, alles ihm Zumutbare zu unterlassen, was zu einem Schaden führen kann, und alles zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten. Die Nr. 9. und 12. dieser Vertragsbedingungen sind zu beachten.

 

14. Haftungsbeschränkung

a) Die vertragliche Haftung von COMET–TOURS für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den 3-fachen Reisepreis beschränkt,

aa) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder

bb) wenn COMET–TOURS  für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

b) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadenersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich COMET -TOURS gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.

c) Bei ausdrücklich als vermittelt bezeichneten Leistungen ist Nr. 1 e).  dieser Vertragsbedingungen zu beachten.

d) Für alle Schadenersatzansprüche gegen COMET–TOURS  aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz  oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet COMET-TOURS bei Personenschäden bis 75.000,00 Euro je Kunde und Reise. Die Haftungsbegrenzung für Sachschäden beträgt je Kunde und Reise 4.000,00 Euro. Liegt der Reisepreis über 1.363,00 Euro, ist die Haftung auf die Höhe des 3-fachen Reisepreises beschränkt. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im Eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- oder Reisegepäckversicherung empfohlen.

 

15. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

a) Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und wegen Verletzung von Nebenpflichten hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber COMET-TOURS  geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende die genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte. (651 g I BGB)

b) Ansprüche des Reisenden wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und der  Verletzung von Nebenpflichten verjähren entgegen der gesetzlichen Regelung des § 651 g II BGB in einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende.

c) Macht der Reisende nach vertraglich vorgesehenem Reiseende Ansprüche innerhalb eines Monats geltend, so ist die Verjährung so lange gehemmt, bis COMET–TOURS  die Ansprüche schriftlich zurückweist.

 

16. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten

a) COMET –TOURS  weist auf Pass-, Visumerfordernisse einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente und gesundheitspolizeiliche Formalitäten in dem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt oder durch Unterrichtung vor der Buchung einschließlich zwischenzeitlicher Änderungen insbesondere vor Vertragsabschluss und vor Reisebeginn hin, die für das jeweilige Reiseland für deutsche Staatsbürger gelten - ohne Besonderheiten wie z.B. bei Doppelstaatsbürgerschaft.

b) Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch COMET –TOURS  hat der Reisende die  Voraussetzungen für die Reise zu schaffen, sofern sich nicht COMET -TOURS ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen usw. verpflichtet hat.

c) Entstehen z.B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die Reise Schwierigkeiten, die auf das Verhalten des Reisenden zurückzuführen sind (z.B. keine Beschaffung des erforderlichen Visums), so kann der Reisende nicht kostenfrei zurücktreten oder einzelne Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen. Insofern gelten die Nr. 6. (Stornierung) und 9. (Reiseabbruch infolge von Gründen, die der Reisende zu vertreten hat) entsprechend.

 

17. Versicherungen

a) COMET –TOURS ist nur dann berechtigt, die Zahlung des Reisepreises zu verlangen, wenn sichergestellt ist, dass bei Ausfall der Reiseleistungen infolge von Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Reiseveranstalters der gezahlte Reisepreis und notwendige Aufwendungen für die Rückreise erstattet werden (§ 651 k BGB). Der Sicherungsschein, der dem Kunden bei Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz den direkten Anspruch gegen den Versicherer eröffnet, wird dem Kunden spätestens mit den Buchungsunterlagen ausgehändigt.

b) Es ist zu  beachten, dass die genannten Reisepreise, wenn nicht ausdrücklich bestätigt ist,  keine Reiserücktrittskostenversicherung bzw. Mehrkostenversicherung enthalten. Wenn der Kunde vor Antritt der Reise vom Vertrag zurücktritt, entstehen Stornokosten. Bei Reiseabbruch können zusätzliche Rückreise- und sonstige Mehrkosten entstehen. Deshalb empfiehlt sich der Abschluss einer Reise-Schutzversicherung. Diese beinhaltet neben der Reiserücktrittskostenversicherung einen umfassenden Reiseschutz mit Notrufservice rund um die Uhr.

 

18. Gerichtsstand

a) Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen.

b) Für Klagen der Reiseveranstalter gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich, es sei denn, dass die Klage sich gegen Vollkaufleute oder Personen richtet, die nach Abschluss des Vertrags ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich.

 

19. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrags im Übrigen. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

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